(Beschlossen auf der Kreisvorstandssitzung am 3.11. 2009)
Der Kreisvorstand beschließt für jeweils mindestens ein halbes Jahr einen Terminplan. Der Terminplan wird im Internet veröffentlicht.
Für die Sitzungen des Kreisvorstandes gilt folgende
Rahmen-Tagesordnung:
Feststellung der Beschlussfähigkeit, Beschluss über die Tagesordnung, Zeitplan und Protokollführung;
Verständigung zu aktuell-politischen Fragen;
Politisches Schwerpunktthema;
Weitere Vorlagen;
Beschlusskontrolle, Informationen und Sonstiges. Teilnahme an Veranstaltungen.
Die Beratungen des Kreisvorstandes werden von Kreissprecherin oder Kreissprecher oder einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes geleitet.
(1) Zu Sitzungen des Kreisvorstandes werden neben den ordentlichen Mitgliedern des Kreisvorstandes auch die nach sinngemäßer Anwendung von § 19 der Landessatzung beratenden Mitglieder eingeladen:
der/die Sprecher/in der Ratsfraktion;
ein/e Vertreter/in des Vorstandes des Jugendverbandes Linksjugend ['solid];
(2) Als ständige Gäste werden eingeladen:
Landes- und Bundesvorstandsmitglieder, die Mitglied im Kreisverband Essen sind;
Parlamentsabgeordnete, die Mitglied im Kreisverband Essen sind;
Sprecher/innen der Stadtteilgruppen;
Ratsmitglieder;
zuständige Mitglieder des Landesvorstandes.
(1) Die Einladungen zu den Sitzungen des Kreisvorstandes einschließlich eines Tagesordnungsvorschlages werden vom Geschäftsführenden Vorstand erstellt und sollen mindestens drei Tage vor der Sitzung allen Einzuladenden zugestellt werden.
(2) Schriftliche Vorlagen sollen spätestens einen Tag
vor der Sitzung allen Einzuladenden zugestellt werden.
(3) Vorlagen mit finanziellen Konsequenzen sind mit dem Kreisschatzmeister abzustimmen.
Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind grundsätzlich öffentlich. Es werden Anwesenheitslisten geführt. Während der Sitzungen besteht im Tagungsraum Rauch- und Handyklingelverbot.
(1) Jedes Mitglied des Kreisvorstandes hat das Recht, eine geschlossene oder eine nicht öffentliche Sitzung oder Beratung zu beantragen. Diese findet statt, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmt.
(2) An geschlossenen Sitzungen oder Beratungen nehmen die Kreisvorstandsmitglieder, einschließlich der Kreisvorstandsmitglieder mit beratender Stimme in sinngemäßer Anwendung von § 19 Landessatzung teil.
An nicht öffentlichen Sitzungen nehmen die Kreisvorstandsmitglieder sowie die unter Ziffer 3 (2) genannten ständigen Gäste teil.
Auf Antrag können weitere Gäste auf Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zugelassen werden.
Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist und die Einladungsfrist eingehalten ist.
Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes wird bei Personalfragen in geheimer Abstimmung entschieden.
Auf Antrag von 2 weiblichen Mitgliedern des Kreisvorstandes ist ein die Sitzung des Kreisvorstandes unterbrechendes Frauenplenum einzuberufen. Über einen im Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder eine abgelehnte Beschlussvorlage muss vom gesamten Kreisvorstand erneut beraten und im Falle eines bereits gefällten Beschlusses neu entschieden werden. Ein Frauenplenum kann zu ein und demselben Beschlussgegenstand nur ein Mal einberufen werden.
Mitglieder des Kreisvorstandes informieren bei Nichtteilnahme die Sprecherin und den Sprecher des Kreisverbandes.
Rede- und Antragsrecht haben die Mitglieder des Kreisvorstandes und die in Ziffer 3. (1) und (2) genannten Mitglieder mit beratender Stimme und ständigen Gäste. Andere Gäste haben Rede- und Antragsrecht, soweit sich aus den Reihen des Kreisvorstandes kein Widerspruch erhebt. In diesem Fall ist im Kreisvorstand über das Rede- und Antragsrecht abzustimmen.
Die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner ergibt sich aus der Reihenfolge der Abgabe der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Geschlechterquotierung.
Der Kreisvorstand kann am Beginn der Verhandlung einzelner Tagesordnungspunkte Redezeiten festlegen.
Das Wort zur Geschäftsordnung können nur Mitglieder des Kreisvorstandes erhalten. Es wird sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages erteilt. Vor der Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erhält jeweils ein/e Redner/in dafür und dagegen das Wort.
(1) Über die Sitzungen des Kreisvorstandes wird ein Beschluss- und Festlegungsprotokoll geführt. Die jeweilige Protokollführung wird zu Beginn jeder Sitzung vereinbart. Das Abstimmungsverhalten ist auf Antrag namentlich festzuhalten.
(2) Das Protokoll wird bis zum auf die Sitzung folgenden Wochenende an die Mitglieder und ständigen Gäste der Sitzung verschickt. Ab Zustellung gilt eine Einspruchsfrist von einer Woche. Über Einsprüche entscheidet der Kreisvorstand.
(3) Jedes Mitglied des Kreisverbandes erhält auf Wunsch Einsicht in die Protokolle der Kreisvorstandssitzungen oder kann sie sich elektronisch zuschicken lassen.
Jedes Mitglied des Kreisvorstandes hat das Recht, in seinem Zuständigkeitsbereich namentlich gezeichnete Presseerklärungen abzugeben. Presseerklärungen des Kreisvorstandes müssen vom Kreisvorstand verabschiedet
Die Geschäftsordnung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.